Vorbeugende Maßnahmen um einen eventuellen Kindesentzug zu vermeiden.
Falls es große und bestätigte Verdächtigungen auf eine internationale Kindesentführung bestehen, sollte man versuchen folgende und sofortige Maßnahmen zu ergreifen:
- Durch Eilverfahren versuchen sowohl eine Ausreise und Grenzsperre als auch eine Ausschreibung zur Ingewahrsamnahme aus .§ 30Abs. 5 BPolG i.v.m. nach Art.97 des Schengener Durchführungsübereinkommens(SDÜ) auf das Kind/-er durch einen gerichtlichen Beschluß zu bekommen ( Ausschreibung im Sirene/ Schengen Informationssystem (SIS).
- Der deutsche Richter sollte die Beschlagnahme der deutschen und ausländischen Reisedokumente ( Ausweise und Reisepässe) der Kinder und des potentiellen entführenden Elternteil anordnen
- Nach Beschlagnahme der ausländischen Reisedokumente der Kinder und des potentiellen entführenden Elternteils sollte das deutsche Gericht eine Zustellung an die Botschaft (-en) des ausländischen Elternteils zukommen lassen mit der Begründung der Entnahme der Reisedokumente und mit der Aufforderung, keine neuen vorläufigen Reisedokumente auszustellen.
Sofortmaßnahmen bei Kindesentzug.
Sollten Sie von einem Kindesentzug oder einer Kindesentführung unmittelbar betroffen sein, so können die ersten Stunden für eine Kindesrückführung entscheidend sein. Nachfolgende Sofortmaßnahmen sollen Ihnen eine erste Hilfestellung geben.
Voraussetzung für die Sofortmaßnahmen bei Kindesentzug ist einer der folgenden Punkte:
- Gemeinsames Sorgerecht
- Alleiniges Sorgerecht
- Besitz des Aufenthaltsbestimmungsrecht
Auch wenn sie bei einer akuten Kindesentführung einem sehr hohen Stressfaktor ausgesetzt sind, so gilt:
- Ruhe bewahren.
- Ziehen Sie möglichst eine Vertrauensperson hinzu, welche Ihnen bei den weiteren Schritten besonnen zur Seite stehen kann.
- Polizei informieren!
Um eine schnelle Fahndung auszulösen, sollten die Polizei über die Kindesentführung in Kenntnis gesetzt werden.
Dies können Sie unter Tel.: 110 oder bei jeder beliebigen Polizeidienstelle tun.
Damit eine solche Fahndung schnell und vor allem konkret erfolgen kann, halten Sie bitte folgende Daten für die Polizei bereit:
Angaben zum vermissten Kind.
- Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort des vermissten Kindes.
- Möglichst genaue Personenbeschreibung des Kindes. (Größe, Haarfarbe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen wie Brille, Narben, Muttermale, Zahnspange etc.).
- Aktuelle Fotos/Videos des vermissten Kindes.
- Letzte Ihnen bekannte Kleidung des Kindes.
- Ausweis / Pass und/oder Passnummer. Ggfs. die Geburtsurkunde des vermissten Kindes.
Angaben zum entführenden Elternteil:
- Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
- Genaue Personenbeschreibung des Elternteils. (Größe, Haarfarbe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen wie Brille, Narben, Muttermale, etc.).
- Aktuelle Fotos/Videos
- Letzte bekannte Wohnanschrift
- Letzte bekannte Telefonnummer (Handy, Festnetz)
- Kfz-Typ und Kfz-Kennzeichen
- Aufenhaltsort- / Land der Familie des entführenden Elternteils.
Allgemeine Angaben:
- Wann wurde das Kind bei Ihnen zurück erwartet.
- Wann wurde das vermissen des Kindes bekannt.
- Wie ist das Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmunsgrecht geregelt. (entsprechende Dokumente bereithalten).
In einer ersten Maßnahme wird die Polizei das Kind und bei Bedarf, den entführenden Elternteil zur Fahndung ausschreiben. Dies beinhaltet auch eine Information an den deutschen Außengrenzen und an deutschen Flughäfen. Eine Ausschreibung für die Schengen-Grenzen (SIS) erfolgt jedoch in aller Regel nicht unmittelbar. Hierzu bedarf es eines richterlichen Beschlusses durch ein deutsches Gericht. Sobald dieser vorliegt, wird die Fahndung um die Schengen-Staaten, durch die Bundespolizei erweitert.
Ausführliche Informationen zur Grenzsperre und zur Grenzfahndung erhalten Sie hier: Grenzsperre und Grenzfahndung bei Kindesentzug.
Europaweit einheitliche Hotline für vermisste Kinder
Tel.: 116 000
Die Hotline für vermisste Kinder ist rund um die Uhr und zum Nulltarif aus ganz Deutschland, sowohl vom Fest- als auch vom Mobilfunknetz zu erreichen. Auch der Anruf aus Telefonzellen ist kostenfrei.
Botschaft im Ausland informieren.
- Telefonisch die deutsche Auslandsvertretung ( Deutsche Botschaft im Ausland) zur schnelleren Ortung des ins Ausland entführten Kindes informieren.
- Sachverhalt nochmals per Email mit genauen Angaben zum Kind und zum entführenden Elternteil der deutschen Botschaft übermitteln.
- Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen
Bundespolizei Potsdam Kontaktdaten:
Adresse:
Bundespolizeipräsidium
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Kontakt:
BundespolizeipräsidiumTelefon: 0331 97997-0
Fax: 0331 97997-1010
E-Mail bpolp@polizei.bund.de Internet: http://www.bundespolizei.de
Gerichtliche Maßnahmen
- Bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstatten wegen:
- Internationaler Kindesentführung
- Kindesentzug
- Kindesmißhandlung ( eine internationale Kindesentführung ist immer eine Kindesmißhandlung)
- falls vorhanden Mißachtung eines gerichtlichen Beschlusses
- Anforderung einer soforteigen Ausstellung eines europäischen/internationalen Haftbefehls
- Vermißtenmeldung
- Beim Gericht:
- Anforderung einer Ausschreibung zur Ingewahrsamnahme aus .§ 30Abs. 5 BPolG i.v.m. nach Art.97 des Schengener Durchführungsübereinkommens(SDÜ) auf das Kind/-er durch einen gerichtlichen Beschluß ( Ausschreibung im Sirene/ Schengen Informationssystem (SIS).
- Alleiniges Sorgerecht beantragen
- Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen
- Entzug des Sorgerechts und der Personenfürsorge für den entführenden Elternteil
- Im Falle einer Eheschließung , sofortige Scheidung einreichen, besteht die Gefahr, daß der ausländische Elternteil diese in seinem Ursprungsland beantragt und kommt es zu internationalen Streitigkeiten
- Sehr wichtig!!! Gleich vom Richter anfordernd, daß der entführende Elternteil verurteilt wird Unterhaltungsgeld für die Kinder zu bezahlen, besteht die Gefahr, daß der ausländische Elternteil dieses in seinem Ursprungsland beantragt und es kommt zu internationalen Streitigkeiten und große Probleme, daß man in Deutschland sogar durch internationalen Haftbefehl gesucht wird oder daß das Bundesamt für Justiz, den in Deutschland zurückgebliebenen Elternteil zur Zahlung des Unterhaltungsgeldes verpflichtet
- Falls das Kind/-er in ein EU-Land entführt wurde , nicht das HKÜ ( Haager Kindesentführungsübereinkommen) anwenden, diese Prozedur ist sehr teuer ,langsam, zögernd und aufreibend und es wird im Ausland entschieden, das wissen leider viele Vereinsmitglieder aus eigener Erfahrung, bringt zu vielen Mißerfolgen
Es empfiehlt sich durch ein deutsches Gericht hier die Brüssel IIa-Verordnung oder RE 2201/2003 anzuwenden ( wurde durch alle EU-Staaten unterzeichnet außer von Dänemark) , Liste der 27 EU-Länder die jenes Abkommen unterzeichnet haben:
(Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern).
der deutsche Richter soll gleich eine sofortige Rückführung des Kindes nach Deutschland anordnen mit einem sofortigen rechtskräftigen Urteil, Herausgabebeschluß nach Art. 42 Anhang IV und Art. 39 Anhang II der Brüssel IIa –Verordnung . Genauere Infos hier ( Mausklick und kommt die Brüssel IIa-Verordnung raus).
Den gerichtlichen Beschluß nach der Brüssel IIa-Verordnung durch eine vereidigte Übersetzung in die Landessprache in dem sich das entführte Kind befindet, übersetzen lassen .
Diese von der deutschen Zentralbehörde ( Bundesamt für Justiz) an die ausländische Zentralbehörde zukommen lassen, Vorsicht !!! Es empfiehlt sich, den in die Landessprache übersetzten Herausgabebeschluß durch einen vertrauten ausländischen Rechtsanwalt an das zuständige ausländische Gericht zukommen zu lassen, da aus Erfahrungen die ausländischen Zentralbehörden wichtige Dokumente zum Vorteil des ausländischen entführenden Elternteils gerne verschwinden lassen.
Unten befindet sich eine Liste von der ganzen Brüssel IIa- Verordnungen in allen EU-Sprachen ( Mausklik und kommen alle Dokumente in allen EU-Sprachen)
Die Brüssel IIa-Verordnung befindet sich seit dem 30.06.2016 bei der EU-Kommission in der Revision, sollte noch ausgebessert und verbessert werden.
- Sollte das Kind in ein Land entführt worden, das das HKÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) mit Deutschland unterzeichnet und ratifiziert hat, kann man dieses durch das deutsche Bundesamt für Justiz einschalten zur Rückgabe des Minderjährigen anfordern.
Zur Zeit haben 93 Staaten das HKÜ unterzeichnet aber nicht alle mit Deutschland
Hier eine Liste die das HKÜ mit Deutschland ratifiziert haben mit dem Datum des inkrafttretens mit Deutschland: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/HKUE/Vertragsstaaten.pdf?__blob=publicationFile&v=24
Formulare hier unten ( Musklik und kommen die Formulare raus): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Formulare/Formulare_node.html
- Falls ein Land kein Abkommen unterzeichnet hat , dann sollte man im Kindesentführungsfall das auswärtige Amt verständigen und sich einen einheimischen Rechtsanwalt in dem Land besorgen , in das das Kind entführt wurde.
- In allen drei Fällen, ob ein Kind in ein EU-Land ,das die Brüssel IIa –Verordnung unterzeichnet hat, oder in ein HKÜ-Land oder sogar in ein Land ,das kein Abkommen mit Deutschland unterzeichnet hat , entführt wurde, sollte man immer diese drei deutschen Behörden kontaktieren:
- Bundesamt für Justiz
Referat II 3
Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte
Adenauerallee 99–103
D-53113 Bonn
Telefon:+49 228 99 410-5212
Fax: +49 228 99 410-5401
Internet: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Home/homepage_node.html
E-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de
- Auswärtiges Amt
D-11013 Berlin
Telefonzentrale: (24-Stunden-Service): +49 30 1817 0
Bürgerservice: (Mo bis Fr 9.00 bis 15.00 Uhr): +49 30 1817 2000
Telefax: +49 30 1817 3402
Internet: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Startseite_node.html
- Deutsche Auslandsvertretung ( deutsche Botschaft) in das , das Kind angeblich entführt wurde.
Sie können die ausländische Polizei anfordern eine Fahndung zu machen, um das Kind schneller zu orten, wichtige und nützliche Informationen geben und eine Anwalts-und Dolmetscherliste.
Offizielle Infos vom Auswärtigen Amtes im Falle einer internationalen Kindesentführung:
Sehr wichtig !!! Erfahrungsgemäß nie einen vorläufigen Umgangsrecht mit dem Kind sowohl in Deutschland als auch in das Land wo das Kind entführt wurde beantragen, es ist so oft so mißverstanden worden, daß man mit der Entführung des Kindes einverstanden ist und auf die Rückführung des Kindes nach Deutschland verzichtet wurde.
Es dürfte sogar eine Anwendung nach § 5 StGB im Falle einer Kindesentziehung eines Deutschen Kindes einem Deutschen Elternteil beide mit einem Wohnsitz im Ausland (Außerhalb von Deutschland) geben. Für Straftaten, die im Ausland begangen werden, gilt zunächst gemäß dem Territorialitätsprinzip das örtlich anwendbare Strafrecht. Für besonders schützenswerte inländische (deutsche) Rechtsgüter oder international geschützte Rechtsgüter sehen §§ 5,6 StGB dennoch deutsches Strafrecht vor, unabhängig vom Ort der Tat und der Nationalität des Täters.
Beispiele für den Schutz besonderer deutscher Rechtsgüter nach § 5 StGB: Vorbereitung eines Angriffskriegs auf Deutschland, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Entziehung eines Kindes, besondere Straftaten gegen die Umwelt, Organhandel.