Notwendige Änderung des Art. 12 des HKÜ – ein Vorschlag von RA Franco Arona

Der italienische Rechtsanwalt Franco Luciano Arona ist Ehrenmitglied des deutschen Vereins  SOS Kindesentführung e.V.

Er ist in Italien als Rechtsanwalt tätig und ist auf Familienrecht und internationale Kindesentführungen spezialisiert, ist in vielen Vereinen, die sich auch um internationale Kindesentführungen kümmert, tätig  und wurde im letzten Jahr 2017 in Italien von vielen italienischen Vereinen zum Präsidenten vom CISM ( coordinamento internazionale sottrazioni minori) ernannt , es handelt sich   hierbei um eine internationale Koordinierung vieler Vereinen , international weil dabei auch der deutsche Verein SOS Kindesentführung e.V. miteinbezogen wurde.

 

Durch seine langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt in Sache internationaler Kindesentführungen, er hat darunter auch internationale Kindesentführungsfälle zwischen Italien und Deutschland anwaltlich begleitet, ist er zur Überzeugung gekommen, daß das HKÜ eigentlich in geringen Fällen die Rückführung der entführten Kinder in das Urprungsland gewährleistet.

 

Das Hauptproblem liegt bei der Entstehung des HKÜ , nähmlich der Art.12 HKÜ:

 

Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an.

 

In der Praxis ein Leidensweg für das Elternteil dem die Kinder ins Ausland entführt wurden. Dieses Elternteil muß in seinem Land die Rückführung des Kindes innerhalb eines Jahres bei seiner  Zentralbehörde beantragen, Anwaltskosten aufbringen, danach wenn die Zentralbehörde seines Landes Kontakt mit der Zentralbehörde in dem sich das entführte Kind befindet, aufgenommen hat, werden Gerichtsverhandlungen dort stattfinden, dazu werden horrende Kosten noch dazu kommen, einen zweiten Rechtsanwalt besorgen, Übersetzungs-und Dolmetscherkosten übernehmen, Reise,Übernachtungs-und Verpflegungskosten noch dazu, meistens 3 oder 4 Grade der Gerichtsbarkeit durchkämpfen ( erste Instanz, Berufung, Revision, Verfassungsgerichtshof)

 

In den meisten Fällen  kommt es zum berüchtigten Artikel. 13 b und das Kind kommt nicht zurück, was die Ausnahme sein sollte , wird zum Regelfall:

 

Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

 

Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.

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Wie das HKÜ ursprünglich konzepiert wurde, benachteiligt sehr stark dem Elternteil dem die Kinder entführt wurden und bevorteilt das entführende Elternteil, da dieses nur einen Rechtsanwalt im eigenen Land braucht, fast keine Übersetzungskosten, da sein Rechtsanwalt schon im Gericht alle vom Elternteil dem das Kind entführt wurde übersetzen Unterlagen findet, keine Doltmetscherkosten, geringfügige Reisekosten und wenn überhaupt Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

 

Der Vorschlag von Herrn Rechtsanwalt Franco Arona diesen Art. 12 HKÜ zu ändern lautet, wie folgt:

„ Antrag bei dem  Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaates, in dem sich das Kind befand, vor der Entziehung oder wegen versäumter Rückführung, auch  des  letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes“

Dadurch hebt sich Artikel 13 b automatisch von alleine auf und durch diese  Änderung Artikel 12 HKÜ wird das Elternteil dem das Kind entführt wurde bevorteilt und der entführende Elternteil benachteiligt.

Das Elternteil dem die Kinder entführt wurden, muß dann nur einen Rechtsanwalt in seinem Land bezahlen, keine ausländischen Anwaltskosten, sowie Übersetzungs-bzw. Dolmetscherkosten, auch Reise, Übernachtungs-und Verpflegungskosten können fast alle entfallen, wenn überhaupt welche entstehen…

 

Der Verein SOS Kindesentführung e.V. wird diese Änderung des HKÜ an allen Stellen der deutschen Bundesregierung , Europarat, UNO und HCCH Kommission unterstützen und die deutschen Bundestagsabgeordneten versuchen zu überzeugen,
sich für die Durchführung dieser Änderung Art. 12 HKÜ  einzusetzen.

Hier kann man sich den Vorschlag des RA Franco Arona bzgl. Art. 12 HKÜ herunterladen:

Entwurf der Modifikation des Art. 12 HKÜ