Erste hilfe

Vorbeugende Maßnahmen um einen eventuellen Kindesentzug zu vermeiden.

Falls es große und bestätigte Verdächtigungen auf eine internationale Kindesentführung bestehen, sollte man versuchen folgende und sofortige Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Durch Eilverfahren versuchen  sowohl eine  Ausreise und Grenzsperre als auch eine  Ausschreibung zur Ingewahrsamnahme  aus .§ 30Abs. 5 BPolG i.v.m.  nach Art.97 des Schengener Durchführungsübereinkommens(SDÜ)  auf das  Kind/-er  durch einen gerichtlichen Beschluß zu bekommen ( Ausschreibung  im Sirene/ Schengen  Informationssystem (SIS).
  2. Der deutsche Richter sollte die Beschlagnahme der deutschen und ausländischen Reisedokumente ( Ausweise und Reisepässe) der Kinder und des potentiellen entführenden Elternteil anordnen
  3. Nach Beschlagnahme der ausländischen Reisedokumente der Kinder und des potentiellen entführenden Elternteils sollte das deutsche Gericht eine Zustellung an die Botschaft (-en) des ausländischen Elternteils zukommen lassen  mit der Begründung der Entnahme der Reisedokumente und mit der Aufforderung, keine  neuen vorläufigen Reisedokumente auszustellen.

Sofortmaßnahmen bei Kindesentzug.

Sollten Sie von einem Kindesentzug oder einer Kindesentführung unmittelbar betroffen sein, so können die ersten Stunden für eine Kindesrückführung entscheidend sein. Nachfolgende Sofortmaßnahmen sollen Ihnen eine erste Hilfestellung geben.

Voraussetzung für die Sofortmaßnahmen bei Kindesentzug ist einer der folgenden Punkte:

  • Gemeinsames Sorgerecht
  • Alleiniges Sorgerecht
  • Besitz des Aufenthaltsbestimmungsrecht

Auch wenn sie bei einer akuten Kindesentführung einem sehr hohen Stressfaktor ausgesetzt sind, so gilt:

  • Ruhe bewahren.
  • Ziehen Sie möglichst eine Vertrauensperson hinzu, welche Ihnen bei den weiteren Schritten besonnen zur Seite stehen kann.
  • Polizei informieren!

Um eine schnelle Fahndung auszulösen, sollten die Polizei über die Kindesentführung in Kenntnis gesetzt werden.

Dies können Sie unter Tel.: 110 oder bei jeder beliebigen Polizeidienstelle tun.

Damit eine solche Fahndung schnell und vor allem konkret erfolgen kann, halten Sie bitte folgende Daten für die Polizei bereit:

Angaben zum vermissten Kind.

  • Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort des vermissten Kindes.
  • Möglichst genaue Personenbeschreibung des Kindes. (Größe, Haarfarbe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen wie Brille, Narben, Muttermale, Zahnspange etc.).
  • Aktuelle Fotos/Videos des vermissten Kindes.
  • Letzte Ihnen bekannte Kleidung des Kindes.
  • Ausweis / Pass und/oder Passnummer. Ggfs. die Geburtsurkunde des vermissten Kindes.

Angaben zum entführenden Elternteil:

  • Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
  • Genaue Personenbeschreibung des Elternteils. (Größe, Haarfarbe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen wie Brille, Narben, Muttermale, etc.).
  • Aktuelle Fotos/Videos
  • Letzte bekannte Wohnanschrift
  • Letzte bekannte Telefonnummer (Handy, Festnetz)
  • Kfz-Typ und Kfz-Kennzeichen
  • Aufenhaltsort- / Land der Familie des entführenden Elternteils.

Allgemeine Angaben:

  • Wann wurde das Kind bei Ihnen zurück erwartet.
  • Wann wurde das vermissen des Kindes bekannt.
  • Wie ist das Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmunsgrecht geregelt. (entsprechende Dokumente bereithalten).

In einer ersten Maßnahme wird die Polizei das Kind und bei Bedarf, den entführenden Elternteil zur Fahndung ausschreiben. Dies beinhaltet auch eine Information an den deutschen Außengrenzen und an deutschen Flughäfen. Eine Ausschreibung für die Schengen-Grenzen (SIS) erfolgt jedoch in aller Regel nicht unmittelbar. Hierzu bedarf es eines richterlichen Beschlusses durch ein deutsches Gericht. Sobald dieser vorliegt, wird die Fahndung um die Schengen-Staaten, durch die Bundespolizei erweitert.

Ausführliche Informationen zur Grenzsperre und zur Grenzfahndung erhalten Sie hier: Grenzsperre und Grenzfahndung bei Kindesentzug.

Europaweit einheitliche Hotline für vermisste Kinder

Tel.: 116 000

Die Hotline für vermisste Kinder ist rund um die Uhr und zum Nulltarif aus ganz Deutschland, sowohl vom Fest- als auch vom Mobilfunknetz zu erreichen. Auch der Anruf aus Telefonzellen ist kostenfrei.

 Botschaft im Ausland informieren.

  • Telefonisch die deutsche Auslandsvertretung ( Deutsche Botschaft im Ausland)  zur schnelleren Ortung des ins Ausland entführten Kindes informieren.
  • Sachverhalt nochmals per Email mit genauen Angaben zum Kind und zum entführenden Elternteil der deutschen Botschaft übermitteln.
  • Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen

Bundespolizei Potsdam Kontaktdaten:

Adresse:

Bundespolizeipräsidium
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam

Kontakt:

Bundespolizeipräsidium
Telefon: 0331 97997-0
Fax: 0331 97997-1010
E-Mail bpolp@polizei.bund.de
Internet: http://www.bundespolizei.de

Gerichtliche Maßnahmen

  1. Bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstatten  wegen:
  2. Internationaler Kindesentführung
  3. Kindesentzug
  4. Kindesmißhandlung ( eine internationale Kindesentführung ist immer eine Kindesmißhandlung)
  5. falls vorhanden Mißachtung eines gerichtlichen Beschlusses
  6. Anforderung einer soforteigen Ausstellung eines europäischen/internationalen Haftbefehls
  7. Vermißtenmeldung
  8. Beim Gericht:
  9. Anforderung  einer Ausschreibung zur Ingewahrsamnahme  aus .§ 30Abs. 5 BPolG i.v.m.  nach Art.97 des Schengener Durchführungsübereinkommens(SDÜ)  auf das  Kind/-er  durch einen gerichtlichen Beschluß  ( Ausschreibung  im Sirene/ Schengen  Informationssystem (SIS).
  10. Alleiniges Sorgerecht beantragen
  11. Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen
  12. Entzug des Sorgerechts und der Personenfürsorge für den entführenden Elternteil
  13. Im Falle einer Eheschließung , sofortige Scheidung einreichen, besteht die Gefahr, daß der ausländische Elternteil diese in seinem Ursprungsland beantragt und kommt es zu internationalen Streitigkeiten
  14. Sehr wichtig!!! Gleich vom Richter anfordernd, daß der entführende Elternteil verurteilt wird Unterhaltungsgeld für die  Kinder zu bezahlen, besteht die Gefahr, daß der ausländische Elternteil dieses  in seinem Ursprungsland beantragt und  es kommt  zu internationalen Streitigkeiten und große Probleme, daß man in Deutschland sogar durch  internationalen Haftbefehl gesucht wird oder daß das Bundesamt für Justiz, den  in Deutschland zurückgebliebenen  Elternteil  zur Zahlung des Unterhaltungsgeldes  verpflichtet
  15. Falls das Kind/-er in ein EU-Land entführt wurde , nicht das HKÜ ( Haager Kindesentführungsübereinkommen) anwenden, diese Prozedur ist sehr teuer ,langsam, zögernd und aufreibend und es wird im Ausland entschieden, das wissen leider viele Vereinsmitglieder aus  eigener Erfahrung, bringt zu vielen Mißerfolgen

Es empfiehlt sich durch ein deutsches Gericht hier die Brüssel  IIa-Verordnung  oder RE 2201/2003 anzuwenden ( wurde durch alle EU-Staaten unterzeichnet außer von Dänemark) , Liste der 27  EU-Länder die jenes Abkommen unterzeichnet haben:

(Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern).

der  deutsche Richter soll gleich eine sofortige Rückführung des Kindes nach Deutschland anordnen mit einem sofortigen rechtskräftigen Urteil, Herausgabebeschluß  nach Art. 42 Anhang IV und  Art. 39 Anhang II der Brüssel  IIa –Verordnung .  Genauere Infos hier ( Mausklick und kommt die Brüssel  IIa-Verordnung raus).

Den gerichtlichen Beschluß nach der Brüssel IIa-Verordnung  durch eine vereidigte Übersetzung  in die Landessprache in dem sich das entführte Kind befindet, übersetzen lassen .

Diese von der deutschen Zentralbehörde ( Bundesamt für Justiz) an die ausländische Zentralbehörde zukommen lassen, Vorsicht !!! Es empfiehlt sich, den in die Landessprache übersetzten Herausgabebeschluß durch einen vertrauten ausländischen Rechtsanwalt an das zuständige ausländische Gericht zukommen zu lassen, da aus Erfahrungen die ausländischen Zentralbehörden wichtige Dokumente zum Vorteil des ausländischen entführenden Elternteils  gerne verschwinden  lassen.

Unten  befindet sich  eine Liste von der ganzen  Brüssel IIa- Verordnungen in allen EU-Sprachen ( Mausklik und kommen alle Dokumente  in allen EU-Sprachen)

Die Brüssel IIa-Verordnung befindet sich seit dem 30.06.2016 bei der EU-Kommission in der Revision, sollte noch ausgebessert und verbessert werden.

 

  1. Sollte das Kind in ein Land entführt worden, das das HKÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) mit Deutschland unterzeichnet  und ratifiziert hat, kann man dieses durch das deutsche Bundesamt für Justiz einschalten zur Rückgabe des Minderjährigen anfordern.

Zur Zeit haben 93 Staaten das HKÜ unterzeichnet aber nicht alle mit Deutschland

Hier eine Liste die das HKÜ mit Deutschland ratifiziert haben mit dem Datum des inkrafttretens  mit Deutschland: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/HKUE/Vertragsstaaten.pdf?__blob=publicationFile&v=24

Formulare hier unten ( Musklik und kommen die Formulare raus): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Formulare/Formulare_node.html

 

  1. Falls ein Land kein Abkommen unterzeichnet hat , dann sollte man im Kindesentführungsfall das auswärtige Amt verständigen und  sich einen einheimischen  Rechtsanwalt  in dem Land besorgen , in das das Kind entführt wurde.
  2. In allen drei Fällen, ob ein Kind in ein EU-Land ,das die Brüssel IIa –Verordnung unterzeichnet hat, oder in ein HKÜ-Land oder sogar in ein Land ,das kein Abkommen mit Deutschland unterzeichnet hat , entführt wurde, sollte man immer  diese drei deutschen  Behörden kontaktieren:
  3. Bundesamt für Justiz

 

Referat II 3

Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte

Adenauerallee 99–103

D-53113 Bonn

 

Telefon:+49 228 99 410-5212

Fax: +49 228 99 410-5401

 

Internet: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Home/homepage_node.html

E-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de

  1. Auswärtiges Amt

 

D-11013 Berlin

Telefonzentrale: (24-Stunden-Service): +49 30 1817 0

Bürgerservice: (Mo bis Fr 9.00 bis 15.00 Uhr): +49 30 1817 2000

Telefax: +49 30 1817 3402

Internet: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Startseite_node.html

 

  1. Deutsche Auslandsvertretung ( deutsche Botschaft) in das , das Kind angeblich entführt wurde.

Sie können die ausländische Polizei anfordern eine Fahndung zu machen, um das Kind schneller zu orten, wichtige und nützliche Informationen geben und eine Anwalts-und  Dolmetscherliste.

Offizielle Infos vom Auswärtigen Amtes im Falle einer internationalen Kindesentführung:

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Kinder/__Kindesentziehung__Allgemein.html

 

Sehr wichtig !!!  Erfahrungsgemäß nie einen vorläufigen Umgangsrecht  mit dem Kind sowohl in Deutschland als auch in das Land wo das Kind entführt wurde beantragen, es ist so oft so mißverstanden worden, daß man mit der Entführung des Kindes einverstanden ist und auf die Rückführung des Kindes nach Deutschland verzichtet wurde.

 

Es dürfte sogar eine  Anwendung   nach  § 5 StGB  im Falle einer Kindesentziehung  eines Deutschen Kindes  einem Deutschen Elternteil beide mit einem Wohnsitz im Ausland (Außerhalb von Deutschland) geben. Für Straftaten, die im Ausland begangen werden, gilt zunächst gemäß dem Territorialitätsprinzip das örtlich anwendbare Strafrecht. Für besonders schützenswerte inländische (deutsche) Rechtsgüter oder international geschützte Rechtsgüter sehen §§ 5,6 StGB dennoch deutsches Strafrecht vor, unabhängig vom Ort der Tat und der Nationalität des Täters.

Beispiele für den Schutz besonderer deutscher Rechtsgüter nach § 5 StGB: Vorbereitung eines Angriffskriegs auf Deutschland, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Entziehung eines Kindes, besondere Straftaten gegen die Umwelt, Organhandel.